Rechtliche Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern

 

Im Falle einer Kündigung helfen wir Ihnen, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder verhandeln für Sie die Bedingungen für eine zufriedenstellende Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Wenn Sie eine außerordentliche fristlose Kündigung oder eine ordentliche fristgemäße Kündigung erhalten haben, ist schnelles Handeln erforderlich. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Aus diesem Grund erhalten Sie in einem solchen Fall bei uns auch kurzfristig einen Besprechungstermin.

Aber das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer betrifft nicht nur Kündigungen, sondern auch Fragen zum Abschluss oder zur Änderung des Arbeitsvertrages, zur Abfindung, Abmahnung, Urlaub, Lohn, Gehalt oder Zeugnis. Auch hier sind wir Ihnen gern behilflich und setzen uns für Sie ein.

Wir vertreten Sie als Arbeitnehmer in Berlin und Brandenburg in Prozessen vor dem Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht.

Zu beachten ist auch, dass hinsichtlich der Kosten eines arbeitsrechtlichen Verfahrens Besonderheiten bestehen. Vor dem Arbeitsgericht in I. Instanz trägt jede Partei ihre Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst. Deshalb rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wenn möglich und vorhanden, unmittelbar mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Wir beraten Sie auch gern zu Ihrem möglichen Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe, geben Ihnen die nötigen Unterlagen zur Hand und helfen Ihnen bei der Beantragung.

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Wir beraten und vertreten in Berlin und Brandenburg Einzelunternehmer als auch kleine und mittlere Unternehmen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, hauptsächlich im Bereich des Individualarbeitsrechts. Von der Gestaltung von Arbeitsverträgen über sämtliche im Arbeitsalltag auftauchende Fragen bis zur konkreten Vorgehensweise bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, bei uns sind Sie gut aufgehoben.

Bereits ein kleiner Fehler oder eine Ungenauigkeit bei der Erstellung der Arbeitsverträge können das Unternehmen teuer zu stehen kommen. Z.B. sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass eine generelle pauschale Abgeltung von Überstunden im Arbeitsvertrag á la „Durch das Gehalt sind alle eventuell geleisteten Überstunden bereits abgegolten“ unwirksam sein könnte.

Aber auch im laufenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber immer auf dem Laufenden bleiben und achtsam sein. Bereits die regelmäßige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld, auch wenn diese im Arbeitsvertrag nicht vereinbart ist, lässt möglicherweise eine einklagbare Gewohnheit entstehen. Es könnte sich dann nämlich um eine betriebliche Übung handeln, aus der der Arbeitnehmer in folgenden Jahren Ansprüche herleiten könnte.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist ebenfalls größtmögliche Sorgfalt von Nöten. Z.B. kommen für eine Kündigung drei Gründe in Betracht, personenbedingt, verhaltensbedingt, oder betriebsbedingt. Auch spielt oftmals eine Rolle, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Da die Arbeitsgesetze und auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich als sehr arbeitnehmerfreundlich gelten, ist oftmals bereits von Anfang an anwaltliche Beratung unumgänglich, um dem Unternehmen größeren Schaden zu ersparen. Viele Kündigungsschutzverfahren werden zu Lasten des Arbeitgebers entschieden, da es z.B. an einer notwendigen Abmahnung fehlt. Oftmals ziehen Arbeitgeber erst nach Ausspruch einer Kündigung einen Anwalt zu Rate. Dann ist es jedoch meistens schon zu spät.

Auch als Arbeitgeber sollten Sie beachten, dass hinsichtlich der Kosten eines arbeitsrechtlichen Verfahrens Besonderheiten bestehen. Vor dem Arbeitsgericht in I. Instanz trägt jede Partei ihre Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst. Deshalb rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wenn möglich und vorhanden, unmittelbar mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.

Rechtliche Beratung und Vertretung von Arbeitgebern / Unternehmen

 

FAQ zum Arbeitsrecht

Ich habe eine Kündigung von meinem Arbeitgeber erhalten. Was nun?
Nach Erhalt einer Kündigung ist Eile geboten. Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten, müssen Sie unbedingt beachten, dass eine Kündigungsschutzklage bei Gericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden muss. Sollte diese Frist verpasst werden, gilt die Kündigung grundsätzlich dann endgültig als wirksam.
Gibt es Formvorschriften für eine Kündigung?
Eine Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erklärt werden. Eine Kündigung muss jedoch grundsätzlich immer schriftlich erfolgen. Kündigungen per Telefax, E-Mail oder SMS sind unwirksam. Das Kündigungsschreiben muss immer vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person bzw. vom Arbeitnehmer selbst eigenhändig unterschrieben sein. Kündigt eine andere Person als der Arbeitgeber, so kann der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen, wenn die andere Person ihre Bevollmächtigung nicht schriftlich nachweist.
Findet auf mein Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erschwert kraft Gesetzes die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Dieses ist anzuwenden, wenn ein Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Auch Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Zahl einzubeziehen, werden jedoch mit einem nach der Wochenstundenzahl abhängigen Faktor berücksichtigt. Zudem muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen, damit der Kündigungsschutz greift.
Habe ich Anspruch auf Urlaub?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Urlaubsanspruch ist zwingend und kann nicht durch z.B. Regelungen im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden, jedoch ist eine vertragliche Erhöhung durchaus möglich. Der rein gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 24 Werktage, wobei als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Jugendliche haben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und Schwerbehinderte nach dem SGB IX einen erhöhten Mindestanspruch von Urlaub.
Habe ich einen Anspruch auf Home-Office, z.B. im Falle der Corona-Pandemie?
Im Allgemeinen haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Home-Office. Etwas anderes gilt nur, wenn sich ein solcher aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Tarifvertrag ergibt. Natürlich ist es aber jederzeit möglich, dass sich die Vertragsparteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, im laufenden Arbeitsverhältnis über die Möglichkeit des Home-Office einigen und eine gemeinsame Lösung finden. Home-Office-Arbeit ist immer möglich, sofern sich beide Parteien damit einverstanden erklären.

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Rechtsanwaltskanzlei Michael Hentze

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in Kooperation mit: RA Andreas Junge (Fachanwalt für Strafrecht) und RA Dr. Maik Bunzel (Fachanwalt für Strafrecht)


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